I. Lieferbedingungen

1. Geltung/Abschluss

Unsere Lieferbedingungen gelten für alle Arten von Lieferverträgen, nicht nur für Kaufverträge. Unsere Vertragspartner sind der Einfachheit halber als Käufer bezeichnet. Alle Verträge, ebenso Zusicherungen jeder Art, sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Preise

Die Preise gelten ab Werk oder Lager. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen eintreten, beispielsweise durch Preiserhöhungen der Grundstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor (gilt nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen). Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Wir sind grundsätzlich in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen behalten wir uns vor, jede einzelne Sendung besonders zu berechnen. Werden Angebote einschließlich Montage abgegeben, so beinhaltet der Montagepreis nicht die Elektro-Installation. An unsere Angebote halten wir uns längstens 8 Wochen gebunden.

3. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnung sind sofort fällig und innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei ohne Abzug zahlbar. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, jedoch nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte wegen irgendwelcher von uns nicht ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. (Gilt nur für Kaufleute). Ist neben der Lieferung auch die Montage von uns zu erbringen, ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung ohne Rücksicht auf die Durchführung der Montage verpflichtet. Wechsel und Schecks werden von uns nur zahlungshalber angenommen. Bis zur Einlösung von Schecks bzw. Wechseln bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Für entgegengenommene Wechsel werden die Diskontsätze unserer Bank bis zum Fälligkeitstag der Abschnitte berechnet. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Abnehmers. Ab 10 Tagen nach Rechnungsdatum sind wir, ohne ausdrückliche Inverzugsetzung, befugt, gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen, Zinsen in Höhe von uns zu zahlender Bankzinsen, mindestens aber 10%. p. a, zu berechnen. Nichtkaufleute befinden sich ab Zugang der 1. Mahnung im Verzug. Verzugszinsen werden ab diesem Zeitpunkt zu den jeweils üblichen allgemeinen Bankzinsen fällig und berechnet. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers stets in erster Linie auf Zinsen und Kosten und in zweiter Linie auf unsere ältesten Forderungen angerechnet. Wir behalten uns jedoch eine hiervon abweichende Verrechnung vor. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen über 3 Monaten seit Fälligkeit, Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, beispielsweise Scheck- oder Wechselproteste, Zwangsvollstreckung jeder Art, insbesondere Anträge nach §§899ff. ZPO, berechtigen uns

a)   noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und nach Zahlungs-Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

b)   dem Käufer jede Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und diese wieder in Besitz zu nehmen. Wir sind berechtigt, die wieder in Besitz genommenen Waren anderweitig zu verwerten, wobei dem Käufer der Zeitwert der Waren gutgeschrieben wird.

4. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit unserer Saldoforderung. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstandenen Sache zu und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Der Käufer verpflichtet sich, auch die neu entstandene Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift jedes Pfändungsprotokolls zu übersenden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein, gleich in weichem Zustand, so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich Gewinnspanne und Montagekosten an uns ab. Erfolgt die Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Fakturenwertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

5. Maße, Gewichte, Farben

Bei allen Materiallieferungen behalten wir uns Abweichungen in Größe und Materialstärke im Rahmen der üblichen Toleranzen vor, soweit diese zumutbar und unwesentlich sind. Für Lieferungen mit farbiger Oberfläche kann für einen gleichmäßigen Farbausfall, entsprechend den überlassenen Mustern, nur nach dem jeweilig aktuellen Stand der industriellen Fertigungstechnik Gewähr übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen ist zu rechnen.

6. Lieferung und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt bei Freistellung ab Werk für Rechnung des Käufers. Der Empfänger ist verpflichtet bei Verlust, Minderung oder Beschädigung die Feststellung und die Anmeldung der Ersatzansprüche bei dem für den Transport zuständigen Unternehmen zu veranlassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, und zwar bei Lieferung mit und ohne spätere Montage geht auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, sobald die Sendung unsere Fabrik bzw. Lager verlassen hat. Wird der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat verzögert, so geht vom Tage der jeweiligen vertragsgemäßen Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer hat außerdem Lagerkosten nach den ortsüblichen Sätzen zu zahlen. Wir sind jedoch auf Wunsch des Käufers verpflichtet, die von ihm verlangten Versicherungen für die Lagerung versandbereiter Ware bei uns auf seine Kosten zu bewirken.

7. Lieferzeit

Unsere Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt. Überschreitungen der Lieferzeit durch uns um mehr als 4 Wochen berechtigen den Käufer, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Erst wenn wir eine Nachfrist nicht einhalten, kann der Käufer Ansprüche aus Überschreitung der Lieferzeit geltend machen. Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren etwaigen Zulieferanten, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten

8. Mängelhaftung

a)   Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen haften wir für zugesicherte Eigenschaften nur dann, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt ist.

b)   Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind vom Käufer schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken oder unverzüglich schriftlich gesondert zu rügen. Andernfalls sind jegliche Ansprüche des Käufers dieserhalb ausgeschlossen.

c)   Sachmängel sind schriftlich zu rügen. Wir haben Sachmängel nur zu vertreten, falls dies aufgrund eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstande, . insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, vorliegen oder auftreten und die Brauchbarkeit der gelieferten Anlage oder eines funktionswesentlichen Teils der gelieferten Anlage erheblich beeinträchtigen oder ganz aufheben. Im Falle der Anerkennung eines angemeldeten Sachmangels durch uns oder der festgestellten rechtlichen Verpflichtung zur Beseitigung eines Sachmangels steht uns die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung frei. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Entstehung der Beseitigungsverpflichtung stehen uns wahlweise zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche zu, die das Recht des Käufers auf Wandlung oder Minderung ausschließen. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zur Mängelbeseitigung geeignet, so entfällt das Recht auf Wandlung oder Minderung endgültig. Im übrigen gelten die

d)   Im Besonderen wird unsere Mängelhaftung durch folgende Spezialregelungen eingeschränkt: – Eigengeräusche bis zu 55 Phon gelten bei Toranlagen nicht als Mangel
– Für Windbelastungen bei geschlossenen Toren gilt die DIN 1055 für Folgeschäden

9. Sonstige Ansprüche

a)   Haben wir eine Leistungsverspätung odereine ganze oder teilweise Leistungs-Unmöglichkeit nicht zu vertreten, sind Ersatz-, Minderungs- oder Wandlungsansprüche des Käufers ausgeschlossen.

b)   Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt, dass deren Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- oder Rücktrittsansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung und aller anderen Vertragsverletzungen, ggf. auch c. i. c. ausgeschlossen sind bis auf einen ggf. Abfindungsanspruch in Höhe von max. 30 % des Lieferwertes der jeweils betroffenen Anlage.

10. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen

Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen oder bei Bestellungen auf Abruf, sind uns Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb einer von uns festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, entweder nach unserem Ermessen zu liefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen oder nach fruchtloser Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

11. Annahme- und Abrufverweigerung

Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung oder tritt vom Vertrag zurück, können wir vom Käufer ohne Nachweispflicht Schadensersatz in Höhe des uns entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 35% der Auftragssumme verlangen, es sei denn, der Käufer weist uns einen geringeren Schaden nach. Wird uns ein Auftrag zur Durchführung auf Abruf erteilt, so können wir, sofern der Käufer nicht innerhalb 6 Monaten nach Auftragsannahme abruft, nach Setzung einer weiteren Frist von 2 Wochen wegen Nichterfüllung des Vertrages ohne Nachweispflicht Schadenersatz in Höhe des uns entstandenen Schadens, mindestens jedoch in Höhe von 35% der Auftragssumme verlangen.

II. Montagebedingungen

Übernehmen wir allein oder neben der Lieferung von Toren, Türen oder anderen Bestandteilen unseres Lieferprogramms auch Montage und ähnliche Leistungen, gelten neben den Lieferungsbedingungen die folgenden Bedingungen, wobei unser Vertragspartner im folgenden als Besteller bezeichnet wird:

1. Montage-Voraussetzungen und Mitwirkung des Bestellers

1.1 Wir sind unverzüglich nach Anlieferung der Teile zu verständigen, falls die Lieferung nicht vollständig oder beschädigt ist, damit wir möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe schaffen können. Reklamationen wegen mangelnder Vollständigkeit und Beschädigung sind zudem schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken.

1.2 Die angelieferten Teile sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, insbesondere trocken, sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigung durch Dritte geschätzt zu lagern.

1.3 Der Besteller hat die Entladearbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Er hat die für die Montage notwendigen Materialien und Hebegeräte mit Bedienungspersonal an Ort und Stelle bereitzuhalten. Er hat für Schmier-, Brenn- und Putzmaterial auf seine Kosten Sorge zu tragen sowie für Wasser, Heizung, Strom, Beleuchtung und einen absperrbaren Raum für die zur Montage benötigten Werkzeuge und alle Einzelteile, die zur Montage der jeweils auftragsgegenständlichen Anlage erforderlich sind.

1.4 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind, weiter, dass die Fußböden begehbar und ausreichend belastbar sind. Der Besteller hat uns spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich darüber zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich sein wird. Wir brauchen zum vereinbarten Termin mit der Montage nur zu beginnen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

1.5 Der Fußboden hat planeben zu sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Besteller die zusätzlichen Kosten für Unterfütterungsarbeiten zu bezahlen.

1.6 Im Torbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage frei von allen Hindernissen zu halten.

1.7 Der Montageplatz muss ausgerüstet sein mit
a) ‘380 V Zuleitung, gesichert mit mindestens 25 Amp.
b) 220VZuleitung,gesichertmitmindestensl6Amp.,
Diese Ausrüstungen dürfen nicht weiter als 30 m von der jeweiligen Montagestelle bzw. Aufbaufläche entfernt sein.

1.8 Der Besteller hat unser Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, insbesondere Vorschriften über Schweißarbeiten, Rauchverbot Sicherheitskleidung usw. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen, weil wir oder unsere Gehilfen, die Sicherheitsvorschriften aus Unkenntnis nicht beachtet haben, einen Schaden beim Besteller oder Dritten, dann ist der Kunde zu unserer Freistellung gegenüber allen Ansprüchen aus diesen Schäden verpflichtet.

1.9 Bei allen Torkonstruktionen mit Elektro-Antrieb ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.

1.10 Alle Stahlteile werden von uns verzinkt bzw. grundiert geliefert. Nach Beendigung der Montage ist bauseits ein wetterfester Farbanstrich anzubringen.

2. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nach Ziff. 1 nicht nach, dann sind wir und zwar ohne jede vorherige Aufforderung an den Besteller berechtigt, etwa fehlende Arbeiten selbst auf Kosten des Bestellers durchzuführen, und/oder die Montage bis zur Herstellung der Voraussetzungen oder auf Dauer abzulehnen, und/oder alle zusätzlichen Kosten, insbesondere jeden Zeitverlust oder zusätzlichen Zeitaufwand vom Kunden ersetzt zu verlangen, und zwar nach folgenden Verrechnungssätzen:

In der Zeit von Montag bis Donnerstag 07:00 – 17:00 Uhr und Freitag 07:00 – 12:00 Uhr

a) Für eine Arbeits-, Reise- oder Wartestunde einschließlich sozialer Lasten bis zu 8 Stunden pro Tag und pro Monteurstunde 65,00 €, pro Servicetechnikerstunde 75,00 €.
b) Für eine Fahrt- und Reisestunde einschließlich sozialer Lasten pro Tag und pro Monteurstunde 55,00 €.
c) bei Nachtarbeit in der Zeit von 18 – 6 Uhr Zuschlag 50%
an Samstagen Zuschlag 50%
an Sonn- und Feiertagen Zuschlag 100%

d) Jeder gefahrener Kilometer wird wie folgt abgerechnet:
Fahrtkosten mit Servicefahrzeug je km 1,00 €

3. Montagearbeit nach Aufwand

Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand unter zur Verfügunkstellung von Hilfspersonal abgerechnet, dann kommen ebenfalls die unter Ziff. 2 genannten Sätze zur Abrechnung.

4. Abnahme

Der Besteller ist bei der Fertigstellung berechtigt und verpflichtet unsere Montageleistungen in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen. Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gilt, dass ohne Rücksicht hierauf die Abnahme in jedem Falle 12 Werktage seit dem Tag der Fertigstellung oder dem Tag der Übersendung der Schlussrechnung, oder dem Tag der Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt gilt. Von der tatsächlichen oder fingierten Abnahme an bestehen gegen uns keinerlei Ansprüche mehr aus bekannten oder dem Durchschnittsfachmann bei der Abnahme erkennbaren Mängel, sofern entsprechende Vorbehalte vom Kunden nicht schriftlich im Abnahmeprotokoll oder schriftlich vor Eintritt der Abnahmefiktion geltend gemacht wurden. Es gilt das hierseitige Eingangsdatum.

III Einkaufsbedingungen

Für alle Verträge, bei denen wir auf der Käufer- bzw. Bestellerliste stehen, werden die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners nicht Vertragsgegenstand. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.

IV. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Vertragsbeziehungen, die wir eingehen, ist der Sitz unserer Firma. Es gilt deutsches Recht. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so wird das Amtsgericht Wetzlar, bei sachlicher Zuständigkeit eines Landesgerichts, das Landgericht Limburg Lahn als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden